FSK & Jugendschutz

Jugendschutzbeauftragter für diesen Online-Dienst

Jugendschutzbeauftragter: Patrick Kulemann

Email: filmwelt-herne@web.de

 

FSK

Alle Altersfreigaben im Überblick

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​​​​​​Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz für den Kinobetrieb und alle zeitlichen Begrenzungen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen

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FAQ 
Wichtige und interessante Fragen und Antworten zum Thema Jugendschutz im Kino.

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Links 
Wichtige Links mit noch mehr Informationen zum Thema FSK und Jugendschutz 

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FSK

Alterseinstufungen
In den Prüfverfahren der FSK  werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichen sowie bei Kinospielfilmen eine Kurzfassungen der Freigabebegründung veröffentlicht. 

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die "geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen", nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt. 

Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Einen fest gefügten Kriterienkatalog für die Beurteilung der möglichen Wirkungen kann es nicht geben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigen Auslegung bedürfen. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen. 

FSK-Kennzeichen 
Die von den FSK-Prüfausschüssen vergebenen Altersfreigaben werden bei Videoveröffentlichungen wie DVDs, Blu-ray Discs etc. durch fünf FSK-Kennzeichen sichtbar gemacht. In der folgenden Übersicht informieren wir Sie über Anhaltspunkte und Problembereiche, die für die jeweiligen Freigaben eine besondere Relevanz aufweisen.  

FSK ab 0 freigegeben / Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.


FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.


FÜR ALLE UNTER 12!
Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt

  

WAS GILT AKTUELL? §11 ABS. 2 JUSCHG
Das Jugendschutzgesetz ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind.

 

WER IST ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTE PERSON?    §1 ABS. 1 S. 4 JUSCHG
Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:

Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.


WELCHE ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTEN GIBT ES? §2 JUSCHG
Wird ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren von einer erwachsenen Person begleitet, bei der es sich dem Anschein nach um ein Elternteil handelt, besteht kein Anlass zur Überprüfung. Wenn es sich bei der Begleitung um eine erziehungsbeauftragte Person handelt, kann es ausreichen, wenn die Beauftragung in mündlicher Form schlüssig dargelegt wird und kein Grund ersichtlich ist, an der Berechtigung zu zweifeln. Zweifelsfälle können u.a. sein: geringes Alter der Begleitperson, auffälliges Verhalten, Eindruck des bloßen Vorwandes. In Zweifelsfällen und zur vollständigen rechtlichen Absicherung der Kinobetreiber muss die Volljährigkeit der Begleitperson sowie die Erziehungsbeauftragung überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch Vorlage des Ausweises sowie einer von einem Elternteil unterschriebenen schriftlichen Bestätigung mit Kontaktdaten, in welcher die erziehungsbeauftragte Person und das Kind namentlich sowie Ort und Datum der Beauftragung erfasst sind.


FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.


FSK ab 18 / Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

Keine Kennzeichnung
Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe "ab 18 Jahren" auf eine "schwere Jugendgefährdung" hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf  DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst "ab 18 Jahren" freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine "einfache Jugendgefährdung" aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe "ab 18 Jahren" erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält. 

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.

"Keine Kennzeichnung" stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen - allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige - zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz - und nicht der FSK.


Was sind FSK-Freigaben? 

Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird 

Wie entstehen die FSK-Freigaben? 
Nach einer vollständigen Sichtung des Films besprechen die Mitglieder des Prüfausschusses den Film unter filmanalytischen Aspekten, wie Genre, Erzählstruktur, Themen, Figurenzeichnung, Spannungserzeugung, Bildgestaltung, Kulisse und Ausstattung, Kameraarbeit, Schnitt, Musik, Vertonung, Farb- und Lichtgestaltung. Anschließend geht es um die vermutete Gesamtwirkung des Films auf Kinder und Jugendliche. Folgende Beurteilungskriterien werden vom Prüfausschuss in den Blick genommen: Bedeutung einzelner Szenen in Relation zum gesamten Film, Fiktionalität oder Realitätsnähe, jugendschutzrelevante Inhalte wie Gewalt, Drogen, Sexualität, Rollenbilder, Verhältnis von spannungsreichen zu entlastenden Szenen sowie Identifikationsfiguren, Helden und die Aussage des Films. Für die Altersfreigabe eines Films spielen Wirkungsrisiken wie Beeinträchtigung aufgrund von ängstigung, übererregung, negative Vorbildverhalten oder Desorientierung die entscheidende Rolle. 

Informationen zu den Freigabegründungen 
Um eine größtmögliche Transparenz im Jugendmedienschutz zu gewährleisten, veröffentlicht die FSK seit Oktober 2010 zum Starttermin von Kinospielfilmen Begründungstexte zu den jeweiligen Altersfreigaben. Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Interessierte können sich so direkt über die Hintergründe einer Freigabe informieren. Bitte beachten Sie, dass für Dokumentarfilme, DVD-, Blu-ray- und Video-Veröffentlichungen sowie für Filme mit den Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung" und "FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe" derzeit keine individuellen Begründungen veröffentlicht werden. Informationen zu den FSK Freigaben und Freigabebegründungen sind auch mobil abrufbar. Die FSK App ist im Apple Store und auf Google Play kostenlos verfügbar. Mehr dazu erfahren Sie hier .


Das Jugendschutzgesetz

Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu schützen, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – hier wird z.B. die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von Minderjährigen bei öffentlichen Veranstaltungen/im Kino bindend definiert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Minderjährige das Kino mit einer erziehungsberechtigten oder personensorgeberechtigten Begleitung besuchen. 
(§11 Absatz 3 JuSchG).

Jugendschutzgesetz

Zusätzliche Erläuterung: 
Kinder = 0-14 Jahre
Jugendliche = 14 - unter 18 Jahre
Personensorgeberechtigter = Meistens die Eltern 
Erziehungsbeauftragter = Über 18 Jahre alt, es handelt sich hierbei um eine Person, die die Fürsorge für einen bestimmten Zeitraum von den Eltern übertragen bekommt.


Bitte beachten Sie: 
...Kinder unter 6 Jahren dürfen das Kino nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten 
(Eltern) besuchen.   

...Kinder ab 6 Jahren dürfen Filme mit der Freigabe „FSK 12“ besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) sind; eine erziehungsbeauftragte Person reicht hierfür nicht aus.   

...Kleinkinder bis zum Alter von einschließlich 2 Jahren dürfen noch nicht zum Kinobesuch mitgenommen werden.


FAQ

Was bedeutet „Parental Guidance“? 
Die Parental-Guidance-Regelung greift bei Filmen mit der FSK 12. Nur in Begleitung eines Elternteils darf ein Kind ab 6 Jahren die Vorstellung besuchen.

weitere Informationen       

Darf ein zehnjähriges Kind einen Film mit FSK 12 ansehen, wenn eine ältere Person (kein Elternteil) dabei ist? 
Nein. Nur in Begleitung eines Elternteils (personensorgeberechtigt) darf das Kind die Vorstellung besuchen. Andere Personen wie Freunde, Großeltern, ältere Geschwister etc. sind nicht personensorgeberechtigt.

Darf ein 17-Jähriger in Begleitung eines Volljährigen die Spätvorstellung eines FSK 12-Filmes besuchen (Filmbeginn um 23 Uhr)?
Ja, aber nur, wenn die volljährige Begleitperson einen „Erziehungsauftrag“ durch die Eltern des Minderjährigen bekommen hat. Den Erziehungsauftrag gibt es hier zum Download

Wird das Alter der Kinobesucher im Kino kontrolliert? Ist das gesetzlich vorgeschrieben?
Ja, als Kinobetreiber ist das Kino verpflichtet, den Jugendschutz, bzw. seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht einzuhalten. Im Zweifelsfall müssen Schüler-, bzw. Personalausweise durch unsere Mitarbeiter überprüft werden. Zum rechtlichen Hintergrund: Hält ein Gewerbetreibender das Jugendschutzgesetz nicht ein, kann er mit Bußgeldern bis zu 50.000 € oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belangt werden.  

Werden auch Kinowerbung und Trailer in Hinblick auf das Alter des Publikums geprüft? 
Ja. Das Vorprogramm darf entsprechend des Jugendschutzgesetzes keine höhere Altersfreigabe als der Hauptfilm haben. Jeder Werbespot und jeder Trailer wird auf eine mögliche beeinträchtigende Wirkung auf Minderjährige überprüft und bei Nichteignung aus dem Programm gestrichen.

Wo steht geschrieben, dass die FSK für Kinobetreiber bindend ist? 
Im Jugendschutzgesetz §11 Filmveranstaltungen: weitere Informationen

Warum ist es nicht erlaubt, dass ich als Elternteil bestimme, welchen Film mein eigenes Kind ansehen darf?
Geht es um öffentliche Veranstaltungen wie einen Kinobesuch, entzieht der Gesetzgeber den Eltern durch Jugendschutz und FSK die Verantwortung. Auch wir als Kinobetreiber unterstehen diesen gesetzlichen Auflagen und dürfen keine Ausnahmen machen. 

Darf ich mein Kind mit in einen Film nehmen, der nicht für sein Alter freigegeben ist (außerhalb der Parental-Guidance-Regelung)? 
Nein. Außerhalb der Parental-Guidance-Regelung gibt es keine Ausnahmen.


Links

Hier finden Sie eine Übersicht von Links mit noch mehr Informationen zum Thema FSK und Jugendschutz. 
 

FSK
Die offizielle Homepage der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ 

FSK Freigabebegründungen
Ausführliche Informationen zu den Freigabegründungen der FSK

BMFFSJ
Die offizielle Homepage des „Jugendschutz“ – Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend

Kinofenster.de
Das Onlineportal für Filmbildung mit detaillierten Informationen zu ausgewählten Filmen 

FBW
Filme mit Prädikat der Deutschen Film- und Medienbewertung

Jugendschutzratgeber
Informationen über verschiedene Bußgelder aus den Bereichen „Jugendschutz“, „Strafrecht“ und „Straßenverkehrsrecht“